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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2017 aufgehoben
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§ 43l - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 43l Zuständigkeit des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts



Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist zuständig für alle im Zusammenhang mit der Zahlung der Unterhaltsbeihilfe, der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge und der Darlehensrückzahlung zu treffenden Entscheidungen. Die Unterhaltsbeihilfe wird durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ausgezahlt, er nimmt Zahlungen entgegen.