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§ 44a - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 44a Prüfungsausschuß



(1) Die Prüfungskommission nimmt die Eignungsprüfung in der Besetzung von drei Mitgliedern (Prüfungsausschuß) ab.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Vorsitzendem, einem Patentanwalt und einem rechtskundigen Mitglied des Patentgerichts oder des Deutschen Patent- und Markenamts. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

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