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Änderung § 31 PatAnwAPO vom 01.01.2007

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§ 31 PatAnwAPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 31 PatAnwAPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Die Prüfung im allgemeinen


(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(Text alte Fassung)

(3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.

(Text neue Fassung)

(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.

(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.




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