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§ 31 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)

neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 424-5-2 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 31 Die Prüfung im allgemeinen



(1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(3) Der Präsident des Patentgerichts und der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts haben das Recht, persönlich oder durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung mit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37) beizuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommission, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.

(4) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann Bewerbern, die sich im letzten Ausbildungsabschnitt befinden oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.





 

Frühere Fassungen von § 31 PatAnwAPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 PatAnwAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PatAnwAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44c PatAnwAPO Nichtöffentlichkeit der Eignungsprüfung
... § 31 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. (2) Der Präsident des Deutschen Patent- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... der" durch die Wörter „Bundesamt für" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz, der" gestrichen. ...