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§ 1 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJFG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2600; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.09.1993; FNA: 2160-2 Jugendförderung
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§ 1 Fördervoraussetzungen



Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres verbundenen Härten und Nachteile zu beseitigen.

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