Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf personenbezogene Daten nach §
6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach §
4 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen.