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§ 4 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnveredelung



(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung. Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung vorliegt.

(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Überführung von ausländischen Waren in einen aktiven Veredelungsverkehr gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr.

(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von Waren des freien Verkehrs im Ausland gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven Veredelung.

(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind. Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt wurden.

(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist

1.
die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs,

2.
die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung von Waren des freien Verkehrs im Ausland im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person.

(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder verarbeitet werden sollen.

(11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.

(12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist das Verbringen von Waren in das Erhebungsgebiet, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.



 

Zitierungen von § 4 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AHStatDV Verkehrsarten
... Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), c) Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4) aa) zur Eigenveredelung, bb) zur Lohnveredelung,  ... bb) zur Lohnveredelung, d) Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8), e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),  ... Veredelung (§ 4 Abs. 8), e) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10), f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);  ... (§ 4 Abs. 10), f) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13); 2. Ausfuhrarten: a) Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 ... b) Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4), c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5) aa) nach Eigenveredelung, bb) nach Lohnveredelung,  ... bb) nach Lohnveredelung, d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11),  ... Veredelung (§ 4 Abs. 7), e) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11), f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12);  ... (§ 4 Abs. 11), f) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12); 3. Durchfuhrarten: a) Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und ...
§ 2 AHStatDV Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs
...  a) zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung (§ 4 Abs. 3 und 4), b) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8), c) zur ... (§ 4 Abs. 3 und 4), b) nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8), c) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10), d) ... passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8), c) zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10), d) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13); 2. ... Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10), d) nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13); 2. das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen Waren zum ... Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren ... bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die ... Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12). ... (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12). ...