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Erster Abschnitt - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren

§ 1 Verkehrsarten



(1) Verkehrsarten sind

1.
das Verbringen von Waren aus dem Gebiet außerhalb des Erhebungsgebietes (Ausland) in das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Einfuhr); bei der Einfuhr handelt es sich um den Eingang und die Einfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts;

2.
das Verbringen von Waren aus dem Erhebungsgebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durchfuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ausfuhr); bei der Ausfuhr handelt es sich um die Versendung und die Ausfuhr im Sinne des hier einschlägigen EG-Rechts;

3.
die Beförderung von Waren aus dem Ausland durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - (Durchfuhr);

4.
die Beförderung von Waren aus dem Erhebungsgebiet durch das Ausland - unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung im Ausland - in das Erhebungsgebiet (Zwischenauslandsverkehr).

(2) Die Verkehrsarten gliedern sich nach

1.
Einfuhrarten:

a)
Einfuhr in den freien Verkehr (§ 2 Abs. 2 und 3),

b)
Einfuhr auf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3),

c)
Einfuhr zur aktiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 bis 4)

aa)
zur Eigenveredelung,

bb)
zur Lohnveredelung,

d)
Einfuhr nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),

e)
Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),

f)
Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);

2.
Ausfuhrarten:

a)
Ausfuhr aus dem freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),

b)
Ausfuhr aus Lager (§ 3 Abs. 4),

c)
Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5)

aa)
nach Eigenveredelung,

bb)
nach Lohnveredelung,

d)
Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7),

e)
Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11),

f)
Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12);

3.
Durchfuhrarten:

a)
Durchfuhr, ausgenommen Seeumschlag und Luftumschlag,

b)
Seeumschlag (§ 5 Abs. 1),

c)
Luftumschlag (§ 5 Abs. 2).

(3) Die Einfuhr- und Ausfuhrarten gliedern sich weiter in Verfahren gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung auf. Anzumelden ist der nach dieser Verordnung zu bildende Verfahrenscode. Dem vierstelligen Gemeinschaftscode ist eine nationale Unterteilung anzufügen. Die Waren sind dabei, soweit die §§ 19, 20 und 21 nichts anderes bestimmen, jeweils mit den für die statistische Behandlung maßgebenden Merkmalen und Umständen anzumelden. Bei der Einfuhr sind die Waren sowohl beim Verbringen aus dem Ausland zu einer Einfuhrart, einem Verfahren, als auch beim Übergang aus einer Einfuhrart, einem Verfahren, in eine andere Einfuhrart, ein anderes Verfahren anzumelden.

(4) Unter dem Merkmal Anmeldung sind Angaben zum Verfahren zu verstehen. Die Anmeldung hierzu erfolgt mit den Kurzbezeichnungen und Codes gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.


§ 2 Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des freien Verkehrs



(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Erhebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet worden sind (ausländische Waren). Waren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des freien Verkehrs), werden ausländische Waren, wenn sie im Rahmen einer aktiven Veredelung Ersatzwaren - auch bei vorzeitiger Ausfuhr - werden oder wenn sie im Rahmen einer Veredelung in Freizonen im Sinne des Titels IV Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung durch ausländische Waren ersetzt werden; dabei werden die ausländischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren des freien Verkehrs.

(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist

1.
die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Einfuhr

a)
zur aktiven Veredelung im Verfahren der Zollrückvergütung (§ 4 Abs. 3 und 4),

b)
nach passiver Veredelung (§ 4 Abs. 8),

c)
zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 10),

d)
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 13);

2.
das Verbringen oder die Entnahme von ausländischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch in den Freizonen;

3.
das Verbringen oder die Entnahme von abgabenfreien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung oder Verarbeitung für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers in den Freizonen.

(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt

1.
die Überführung von ausländischen Waren in das Umwandlungsverfahren;

2.
die Überführung von ausländischen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung;

3.
die Überführung von ausländischen Umschließungen in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

4.
die Verwendung von ausländischen Umschließungen und Verpackungsmitteln in den Freizonen zum Verpacken von zur Ausfuhr bestimmten Waren;

5.
die Lieferung von ausländischen Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)

a)
auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,

b)
auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luftfahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind;

6.
die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung);

7.
die einfuhrseitige Anmeldung von Waren gemäß Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung, mit Ausnahme von solchen, die sich im Verfahren der zollamtlich bewilligten aktiven Veredelung oder wirtschaftlichen Lohnveredelung befinden.

(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen die Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr (§ 4 Abs. 5), die Ausfuhr von Waren zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7), die Ausfuhr von Waren nach wirtschaftlicher Lohnveredelung (§ 4 Abs. 11) sowie die Ausfuhr von Waren zur wirtschaftlichen Lohnveredelung (§ 4 Abs. 12).


§ 3 Lager



(1) Lager sind:

1.
Zollager im Sinne des Titels IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe C der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung,

2.
Einrichtungen jeglicher Art in Freizonen, die zur Lagerung ausländischer Waren dienen.

(2) Einfuhr auf Lager ist das Verbringen von ausländischen Waren in ein Lager

1.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Rahmen eines Zolllagerverfahrens,

2.
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Als Einfuhr auf Lager gilt die Überführung von ausländischen Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, ausgenommen Umschließungen.

(4) Ausfuhr aus Lager ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen zu sein - ausgehen.

(5) Werden in einem Lager Waren des freien Verkehrs und ausländische Waren miteinander vermischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die Waren getrennt gehalten worden wären. Bei der Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Entnahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Gemengen ausländischer Waren aus verschiedenen Einfuhrarten.


§ 4 Aktive und passive Veredelung, wirtschaftliche Lohnveredelung



(1) Aktive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschieden zwischen der Eigenveredelung und Lohnveredelung. Eigenveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers. Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Eigenveredelung vorliegt. Lohnveredelung ist die Veredelung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung einer außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person. Lohnveredelung ist jedoch auch die Veredelung von ausländischen Waren für Rechnung einer anderen in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern für den Auftraggeber eine Lohnveredelung vorliegt.

(3) Bei der aktiven Veredelung wird ferner unterschieden zwischen dem Nichterhebungsverfahren und dem Verfahren der Zollrückvergütung gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(4) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist die Überführung von ausländischen Waren in einen aktiven Veredelungsverkehr gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind und - ohne in den freien Verkehr übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigenveredelung und aus Lohnveredelung verwendet worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Ausfuhr von Ersatzwaren bei vorzeitiger Ausfuhr.

(6) Passive Veredelung ist die Be- oder Verarbeitung von Waren des freien Verkehrs im Ausland gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Buchstabe G der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen einer passiven Veredelung.

(8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, wenn die Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind. Einfuhr nach passiver Veredelung ist jedoch auch die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer passiven Veredelung, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur passiven Veredelung ausgeführt wurden.

(9) Wirtschaftliche Lohnveredelung ist

1.
die Be- oder Verarbeitung von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren im Erhebungsgebiet außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs,

2.
die zollamtlich nicht zu bewilligende Veredelung von Waren des freien Verkehrs im Ausland im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person.

(10) Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist das Verbringen von zur Wiederausfuhr bestimmten Waren in das Erhebungsgebiet, die dort im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person außerhalb eines förmlich zu bewilligenden aktiven Veredelungsverkehrs be- oder verarbeitet werden sollen.

(11) Ausfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren, die als Einfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Erhebungsgebiet ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.

(12) Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ist die Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs, die im Rahmen eines Lohnveredelungsgeschäftes im Ausland bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(13) Einfuhr nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ist das Verbringen von Waren in das Erhebungsgebiet, die als Ausfuhr zur wirtschaftlichen Lohnveredelung angemeldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt worden sind.


§ 5 Seeumschlag, Luftumschlag



(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die von See aus dem Ausland in einen Seehafen des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort nach See in das Ausland ausgehen.

(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflugplatz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr in das Ausland ausgehen.


§ 6 Benennung der Ware



(1) Unter Benennung der Ware sind die Warenbezeichnungen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, im Warenverkehr mit Nichtgemeinschaftswaren und bei Waren, für die ein Zusatzcode anzugeben ist, die Warenbezeichnung und die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs zu verstehen.

(2) Unter der Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung zu verstehen, die so genau sein muß, daß die sofortige und eindeutige Identifizierung der Ware möglich ist und sich

1.
bei der Einfuhr die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs, der Zoll- und Abschöpfungssatz,

2.
bei der Ausfuhr die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, zu der die Waren gehören (Warenart),

eindeutig ergibt. Im allgemeinen ist die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die Art und Beschaffenheit der Ware nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung durch Angaben über die Art des Materials, die Art der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu ergänzen.

(3) Bei Zerstörung einer ausländischen Ware unter zollamtlicher Überwachung sowie bei Änderung der Beschaffenheit während einer Lagerung sind die Benennungen vor und nach der Zerstörung oder Änderung anzugeben.


§ 7 Menge der Waren



(1) Unter Menge der Waren ist die Eigenmasse, das Reingewicht und die Angabe nach einer besonderen Maßeinheit zu verstehen.

(2) Eigenmasse ist die Masse der Ware ohne alle Umschließungen. Reingewicht ist das Gewicht der Ware mit den Umschließungen, die beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen.

(3) Das Reingewicht ist an Stelle der Eigenmasse anzugeben, wenn es handelsüblich und die Eigenmasse nicht bekannt ist. Die Menge nach einer besonderen Maßeinheit ist nur dann anzugeben, wenn diese im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei der betreffenden Warennummer vermerkt ist.


§ 8 Wert der Ware



(1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rechnung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der Statistische Wert (Grenzübergangswert) zu verstehen.

(2) Statistischer Wert ist der Rechnungspreis für den Kauf der Ware im Einfuhrgeschäft oder für den Verkauf der Ware im Ausfuhrgeschäft, sofern dieser einerseits alle Vertriebskosten für die Waren

1.
im Landverkehr (auch bei Beförderung in Rohrleitungen), Luftverkehr und Binnenschiffsverkehr frei Grenze des Erhebungsgebietes,

2.
im Seeverkehr bei der Einfuhr cif Entladehafen des Erhebungsgebietes, bei der Ausfuhr fob Einladehafen des Erhebungsgebietes,

3.
im Postverkehr bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt, bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,

4.
bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19) frei an Bord des Fahrzeugs umfaßt, andererseits aber keine darüber hinausgehenden Vertriebskosten enthält und auf den Ausstellungspflichtigen (§ 23) bezogen ist. Bei der Einfuhr gehören zum Statistischen Wert auch die Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes entstanden sind, und zwar auch dann, wenn der Einführer diese Kosten zu tragen hat. In den Statistischen Wert dürfen die im Erhebungsgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften entrichteten Zölle oder Abschöpfungen und die Währungsausgleichsbeträge im Agrarhandel der Europäischen Gemeinschaften sowie Erstattungen oder Ausfuhrabgaben nicht einbezogen werden. Bei anders gestellten Rechnungspreisen ist der Statistische Wert der auf der Basis des Satzes 1 umgerechnete Rechnungspreis, ohne Rücksicht darauf, ob die Vertriebskosten tatsächlich entstehen und wer sie trägt; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen.

(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der Bildung des Statistischen Wertes die zollrechtlichen Vorschriften über den Zollwert und seine Feststellung entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Bildung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr gelten die Bestimmungen des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 228 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Als Statistischer Wert gilt

1.
bei der Einfuhr von bestimmten verderblichen Waren, die üblicherweise im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden und unter Anwendung von Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit Teil I Titel V Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, der Wert, der sich bei Zugrundelegen des Durchschnittswerts je Einheit ergibt;

2.
bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Einfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhebungsgebiet für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;

3.
bei der Einfuhr nach passiver Veredelung und nach wirtschaftlicher Lohnveredelung der bei der Ausfuhr angemeldete Statistische Wert der unveredelten Waren zuzüglich aller im Ausland für die Veredelung und für die Beförderung der Waren entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der Zutaten und des auf die veredelten Waren entfallenden Wertes verwendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten des Verpackens und der Umschließungen, auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden;

4.
bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Ausfuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurückgesandte Waren), der beim vorangegangenen Grenzübergang angemeldete Statistische Wert;

5.
bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die ohne Entgelt oder im Rahmen eines Mietgeschäftes geliefert werden, der Preis der Waren, der zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern in einem gleichen oder gleichartigen Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft, dem ein Kauf oder Verkauf zugrunde liegt, auf der Basis der Absätze 2 und 4 erzielt würde; entsprechendes gilt für ein Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen verbundenen Vertragspartnern, wenn die Verbundenheit zu einem Rechnungspreis geführt hat, der in einem Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäft zwischen nicht verbundenen Vertragspartnern nicht erzielt würde;

6.
bei der Einfuhr und Ausfuhr von Informationsträgern wie Disketten, Magnetbändern, Filmen, Plänen, Audio- und Videokassetten und CD-ROMs, die für Zwecke der Weitergabe von Informationen ausgetauscht werden, unter Beachtung von Absatz 2 der Gesamtwert des Informationsträgers einschließlich der Kosten für die weitergegebenen Informationen.

(6) Fehlt im Zeitpunkt der Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des Statistischen Wertes, so ist er unter Beachtung der Absätze 2, 4 und 5 zu schätzen und als geschätzt zu kennzeichnen.

(7) Der Rechnungspreis ist - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes vorgesehen ist - für alle mit einem Anmeldeschein angemeldeten Warenpositionen in einer Summe und stets in der geschuldeten Währung anzugeben. Der Statistische Wert ist für jede Warenposition in den Jahren 1999 bis 2001 in Deutscher Mark oder Euro, ab dem Jahr 2002 in Euro anzugeben.


§ 9 Wertstellung



Unter Wertstellung sind die Lieferbedingungen (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu verstehen.


§ 10 Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort



(1) Unter Herstellungsland ist das Ursprungsland zu verstehen.

(2) Ursprungsland ist das Land, in dem die Waren gemäß Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ihren Ursprung haben.

(3) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Ausland hergestellt wurden, sind - wenn das Ursprungsland nicht nach Absatz 2 festgestellt werden kann - die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder Vermengungsverhältnis auf die einzelnen Ursprungsländer aufzuteilen. Ist der Anteil der einzelnen Ursprungsländer an dem Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an Stelle der Ursprungsländer das Land anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge hergestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge von Waren aus verschiedenen Ursprungsländern, die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 5 entsprechend Anwendung.

(4) An Stelle des Ursprungslandes ist anzugeben

1.
bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Versendungsland (§ 11);

2.
bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetragen war, sonst - mit Ausnahme von Neubauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor dem Erwerb zuletzt geführt hat;

3.
bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den freien Verkehr getreten und anschließend so verwendet worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;

4.
bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).

(5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen.

(6) Bestimmungsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen.

(7) Als Bestimmungsland gilt bei der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll, sonst das Land, dessen Flagge das Schiff nach seiner Ablieferung führen soll.

(8) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.

(9) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der Ort, an dem die Ware hergestellt worden ist; anzugeben sind für jede Warenposition jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des letzten bekannten Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.

(10) Zielort im Erhebungsgebiet ist der Bestimmungsort, in dem die Sendung nach Kenntnis im Zeitpunkt der Anmeldung verbleiben soll; anzugeben sind jedoch nur die Bezeichnung und die Schlüsselnummer des Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem dieser Ort liegt.


§ 11 Versendungsland



(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.

(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland überein.

(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.


§ 12 (aufgehoben)





§ 13 Anlaß der Warenbewegung



(1) Unter Anlaß der Warenbewegung ist die Art des Geschäfts (Angabe, aus der bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrages ersichtlich werden) zu verstehen. Es ist anzugeben, ob es sich um Kauf, Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder passive Veredelung oder um eine andere Art des Geschäfts handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder ohne Entgelt geliefert werden. Bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Grund der Unentgeltlichkeit anzugeben.

(2) Anzugeben ist die Schlüsselnummer gemäß Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.


§ 14 Einführer, Ausführer



(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Als Einführer gilt auch der Empfänger im Sinne des hier gebräuchlichen EG-Rechts. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.

(2) Werden Waren im Ausfuhrverfahren gemäß Artikel 161 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ausgeführt, so ist Ausführer die gemäß Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bestimmte Person, soweit sie im Erhebungsgebiet ansässig ist. Andernfalls ist Ausführer, wer Waren nach dem Ausland verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag nach § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes mit einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer.




§ 15 Anmeldepapiere, Teilsendungen



(1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - auszufüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.

(2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Versendungsland umfassen, die gleichzeitig bei einer Anmeldestelle anzumelden, über eine Anmeldestelle in das Erhebungsgebiet eingegangen und für ein Zielland bestimmt sind; bei der Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist. Waren, für die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem Anmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Fälle des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3.

(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf - soweit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zugelassen ist - nur Waren umfassen, die von einem Ausstellungspflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 nach einem Bestimmungsland gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der Bezeichnung der jeweils in einer Teilsendung eingeführten oder ausgeführten Ware ist die Benennung der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungspreis und - soweit bekannt - das voraussichtliche Gesamtgewicht.

(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Eingang von See in den Häfen der Städte Bremen, Bremerhaven oder Hamburg zum Versandverfahren nach Teil II Titel II Kapitel 7 Abschnitt 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder nach Anlage II des durch den Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweils gültigen Fassung abgefertigt werden, ist Anmeldepapier für die Durchfuhr eine zusätzliche Ausfertigung oder eine Ablichtung des Beförderungspapiers (Internationaler Frachtbrief CIM, Expreßgutschein, IC-Übergabeschein TR). Dies gilt auch, wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deutschem Beförderungspapier im Versandverfahren befördert werden. In diesem Mehrstück müssen in dem Feld für die Absenderangabe das Versendungsland und in dem Feld für den Leitungs-/Beförderungsweg das Bestimmungsland angegeben werden.

(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf nur Waren umfassen, die mit einem Schiff aus dem Erhebungsgebiet ausgehen.

(7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren umfassen, die von einem Lieferer entweder an Bord deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahrzeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1 Nr. 17.


§ 16 Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunftspflichtigen



(1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüllten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unverzüglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für die Ergänzungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des Anmeldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.

(2) Der Anmeldepflichtige hat,

1.
wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, daß der Anmeldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmeldeschein noch nicht zugegangen ist, einen vom Ausstellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein anzufordern;

2.
wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldescheines ist, der Anmeldestelle eine schriftliche Erklärung abzugeben über die Anschrift des Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht bekannt, die des inländischen Auftraggebers -, die ihm bekannten Angaben über die Sendung und den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vorlegen kann.

(3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner Übergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung nachzureichen.


§ 17 (aufgehoben)





§ 18 Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen



(1) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen von im Ausland ansässigen Personen erworben werden, sind vom Erwerber mit einem Anmeldeschein für die Einfuhr unverzüglich nach Eintragung ins Seeschiffsregister bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.

(2) Seeschiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind und durch im Erhebungsgebiet ansässige Personen an im Ausland ansässige Personen veräußert werden, sind vom Verkäufer unverzüglich nach Löschung im Seeschiffsregister mit einem Anmeldeschein für die Ausfuhr bei der für den Ort der Registerbehörde (Amtsgericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bremen beim Hauptzollamt Bremen-Ost, anzumelden.


§ 19 Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder fremde Fahrzeuge



(1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Erhebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Gründen unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden zur Schifffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeuges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes sowie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeuges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten Verkehrsarten, sondern als "Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren geliefert werden, bei ausländischen Waren außerdem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist anzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden, gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.

(2) Als deutsche Fahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen Personen bewirtschaftet werden; alle übrigen Fahrzeuge gelten als fremde Fahrzeuge.

(3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen errichtet sind, gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 8 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 30 Abs. 1 Nr. 17 sinngemäß.


§ 20 Ausländische Streitkräfte



(1) Ausländische Waren, die durch eine im Erhebungsgebiet ansässige Person an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung geliefert werden, sind bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung als Einfuhr in den freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahrzeuge, die an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zollagern oder aus der aktiven Veredelung geliefert werden.

(2) Werden ausländische Waren, die von den ausländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern selbst eingeführt oder von ihnen als Nichtgemeinschaftswaren im Erhebungsgebiet erworben worden sind, an andere Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit dem Zusatz "ausländische Streitkräfte" anzumelden.


§ 21 Offshore-Lieferungen



Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20 sinngemäß.