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§ 11 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)

neugefasst durch B. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1993; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 14.07.1977; FNA: 7402-1-1 Außenhandelsstatistik
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§ 11 Versendungsland



(1) Versendungsland ist das Land, aus dem die Waren in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland das Ursprungsland.

(2) Sind die Waren vor ihrer Ankunft im Erhebungsgebiet in ein oder mehrere Länder verbracht worden und haben dort andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden, so gilt als Versendungsland das letzte Land, in dem solche Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattgefunden haben. In allen anderen Fällen stimmt das Versendungsland mit dem Ursprungsland überein.

(3) Die Länder sind mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu benennen.



 

Zitierungen von § 11 AHStatDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AHStatDV Herstellungsland, Verbrauchsland, Herstellungsort, Zielort
... Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitäten das Versendungsland (§ 11 ); 2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in dessen Schiffsregister ... 4. bei Waren, deren Ursprungsland nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11 ). (5) Unter Verbrauchsland ist das Bestimmungsland zu verstehen. (6) ...