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Zweiter Abschnitt - Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen (NSVerbG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.1965 BGBl. I S. 79; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2354
Geltung ab 01.04.1965; FNA: 653-2 Schuldenablösung

Erster Teil Ansprüche gegen die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) und ihre Einrichtungen

Zweiter Abschnitt Zu erfüllende Ansprüche

§ 5 Ansprüche aus der Nachkriegszeit



Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1), die nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft begründet worden sind;

2.
Ansprüche (§ 1), die im Zusammenhang mit der Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögens der in § 1 bezeichneten Einrichtungen kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung oder Unterlassung entstanden sind;

3.
die nach dem 31. Juli 1945 entstandenen Ansprüche (§ 1) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.


§ 6 Schadensersatzansprüche



(1) Zu erfüllen sind

1.
Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, sowie Ansprüche aus der Kapitalisierung derartiger Renten, soweit Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden. Bei Rentenansprüchen, die auf Grund oder in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1235) zuerkannt worden sind, gilt dies mit der Maßgabe, daß sie in der Höhe zu erfüllen sind, in der sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründet wären;

2.
Ansprüche (§ 1), die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht,

sofern nicht wegen des Schadens Ansprüche entstanden sind, die bereits der Regelung des § 5 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unterliegen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ansprüche, die unmittelbar oder mittelbar auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 des Bundesentschädigungsgesetzes beruhen, oder auf Ansprüche zugunsten von Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus Gründen ihrer Nationalität geschädigt worden sind, sowie auf Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Verletzung bei der Vorbereitung oder Ausführung einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, an der sich der Verletzte beteiligt hatte, oder unmittelbar danach entstanden war.


§ 7 Versorgungsansprüche



(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen, soweit die Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs keine nationalsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats war.

(2) Der nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch wird jedoch begrenzt auf einen Betrag von 15 Deutsche Mark monatlich beim ursprünglich Berechtigten und von 10 Deutsche Mark monatlich bei Hinterbliebenen, vervielfacht mit der Zahl der Beschäftigungs- oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeiten, die einer anderen, mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustehenden Altersversorgung zugrunde zu legen sind, sowie Beschäftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienstjahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruchteil auf ein volles Jahr aufgerundet.

(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Leistungen aus einer nach dem 8. Mai 1945 begründeten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis beruht, anzurechnen, soweit sie 250 Deutsche Mark im Monat übersteigen.


§ 8 Ausgeschlossene Gläubigergruppen



(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die

1.
nach dem 8. Mai 1945 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder längerer Dauer verurteilt worden sind, oder

2.
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, oder

3.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben,

sowie von Rechtsnachfolgern und Hinterbliebenen dieser Personen.

(2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Gläubigers zum Nationalsozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen worden ist.


§ 9 Wohnsitzvoraussetzungen



(1) Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen

1.
natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. April 1956 anerkannt hat;

2.
natürlichen Personen, die am 31. Dezember 1952 Angehörige eines Gläubigerstaates waren, dem gegenüber das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzblatt II S. 331) wirksam ist oder wird;

3.
natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind und am 31. Dezember 1961 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben;

4.
natürlichen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen, sofern sie

a)
anerkannte Vertriebene nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sind und nicht mehr als sechs Monate vorher die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, verlassen haben; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; oder

b)
(weggefallen)

c)
anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes sind, oder

d)
im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehegatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als hilfsbedürftige Elternteile zu ihren Kindern zugezogen sind, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die schon am 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetz den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder unter Buchstabe a, b oder c fällt; dabei sind im Verhältnis zwischen Eltern und Kinder auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist.

Die Ansprüche der unter Nummern 3 und 4 fallenden Personen auf Zahlung von Renten sind nur für die Zeit vom Ersten des Monats ab zu erfüllen, in dem sie unter den Voraussetzungen der Nummern 3 und 4 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben.

(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines der Mitberechtigten gegeben sind.


§ 10 Ansprüche aus Grundstücksübereignungen



Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die eine Einrichtung (§ 1) vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind nach ihrem Schätzwert in Geld zu erfüllen. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.


§ 11 Ansprüche aus dinglichen Rechten



Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht mit Ausnahme der in den §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Ansprüche sind zu erfüllen.


§ 12 Gesetzeskonkurrenz



Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.


§ 13 Zulässigkeit von Aufrechnungen



Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen der Aufrechnung mit einem Anspruch (§ 1), dessen Erfüllung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, nicht entgegen.


§ 14 Umstellung von Reichsmarkansprüchen



§ 14 des Umstellungsgesetzes tritt hinsichtlich der in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten, bisher nicht umgestellten Ansprüche außer Kraft. Das gleiche gilt für die in § 4 Satz 2 bezeichneten, als fortbestehend geltenden Ansprüche.


§ 15 Anspruchsschuldner



Anspruchsschuldner der nach den §§ 5, 6, 7 und 10 zu erfüllenden Ansprüche ist der Bund. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger von einem Dritten Befriedigung für seinen Anspruch verlangen kann.


§ 16 Anmeldung



Auf Grund der nach diesem Gesetz zu erfüllenden Ansprüche können Leistungen vom Bund nur verlangt werden, soweit die Ansprüche bei der Anmeldestelle (§ 17) fristgerecht (§ 18) angemeldet worden sind.


§ 17 Anmeldestelle



Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.


§ 18 Anmeldefrist, Nachsichtgewährung



(1) Die in den §§ 5, 6, 7 und 10 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,

1.
wenn der Anspruch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, mit seiner Entstehung;

2.
in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Beitritt zum Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wirksam wird;

3.
in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 mit dem Zeitpunkt, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt begründet worden ist.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb der Frist bei einer unzuständigen Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes angemeldet wird.

(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.

(3) Ablehnende Entscheidungen der Oberfinanzdirektion München sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.


§ 19 Klagefrist



Lehnt die Anmeldestelle (§ 17) die Erfüllung eines nach § 16 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn die Nachsichtgewährung nach § 18 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.