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Änderung Artikel 3 Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 01.10.2009

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
(heute geltende Fassung) 
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Artikel 3 Überleitung


(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) (aufgehoben)

(2) In den Fällen des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchstabe c und d der Grundbuchverfügung soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

(3) § 105 Abs. 1 Nr. 6 der Grundbuchverfügung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.



 
(heute geltende Fassung)