(1) Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, denen kein Einlagenkreditinstitut als gruppenangehöriges Unternehmen angehört, haben nur zusammengefaßte Monatsausweise gemäß §
1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 einzureichen.
(2) Berichtszeitraum im Fall des Absatzes 1 ist das Kalendervierteljahr. Das Bundesaufsichtsamt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist.