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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle (VeranstTechMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1997 BGBl. I S. 118; aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2018; FNA: 806-21-7-49 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Bühne/Studio
§ 6 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Beleuchtung
§ 7 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Halle
§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 9 Bestehen der Prüfung
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Übergangsvorschrift
§ 12 Anwendungsregelung
§ 13 Außerkrafttreten
Anlage (zu § 10 Abs. 3)

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:

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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Meister/zur Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, in der Veranstaltungstechnik folgende Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:

1.
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von Betriebsmitteln zur technischen Umsetzung künstlerischer Anforderungen, Überwachen der Anlagen und Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Betriebsmitteln;

2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung künstlerischer, technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung, Förderung der beruflichen Bildung der Mitarbeiter;

3.
Überwachen der Kostenentwicklung durch bedarfs- und termingerechten sowie wirtschaftlichen Einsatz von Mitarbeitern und Betriebsmitteln, Sicherstellen und Kontrollieren der Arbeiten, Proben und Vorstellungen hinsichtlich ihrer Quantitäts-, Qualitäts- und künstlerischen Kriterien; Auswahl geeigneter Materialien und sinnvoller Einsatz bühnentechnischer Geräte;

4.
Durchführen und Kontrollieren der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Brandschutzes und Einhaltung der Bestimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen sowie zuständigen Behörden.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den anerkannten Abschlüssen "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung oder Halle.

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung, in der die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer mindestens sechs Jahre beträgt,

nachweist. Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elektrofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach den §§ 5, 6 oder 7

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt und wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus der Volkswirtschaftslehre:

a)
Produktionsformen,

b)
Wirtschaftssysteme,

c)
nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,

d)
nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft;

2.
aus der Betriebswirtschaftslehre:

a)
Betriebsorganisation:

aa)
Aufbauorganisation,

bb)
Arbeitsplanung,

cc)
Arbeitssteuerung,

dd)
Arbeitskontrolle,

b)
Organisations- und Informationstechniken,

c)
Kostenrechnung.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundlagen nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
aus dem Grundgesetz:

a)
Grundrechte,

b)
Gesetzgebung;

2.
Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung;

3.
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:

a)
Arbeitsvertrag,

b)
Gesundheitsschutz,

c)
Arbeitssicherheit (Arbeitsschutz und Unfallverhütung),

d)
Jugendarbeitsschutzgesetz,

e)
Mutterschutzgesetz,

f)
Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personalvertretung,

g)
Tarifvertragswesen,

h)
Sozialversicherung;

4.
aus dem Umweltschutzrecht:

a)
Gewässerschutz,

b)
Abfallentsorgung,

c)
Luftreinhaltung,

d)
Lärmschutz, Strahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.

(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:

a)
Entwicklungsprozeß des einzelnen,

b)
Gruppenverhalten;

2.
Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:

a)
Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,

b)
Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,

c)
Führungsgrundsätze;

3.
Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Rolle des Meisters,

b)
Kooperation und Kommunikation,

c)
Führungstechniken und Führungsverhalten.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.

(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

2.
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln 1,5 Stunden,

3.
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb 1,5 Stunden.

(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Bühne/Studio


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Bühne/Studio" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Brandschutz,

6.
Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2.
Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3.
Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4.
Grundlagen der Statik,

5.
Grundlagen der Festigkeitslehre,

6.
Grundlagen der Kinematik,

7.
Grundlagen der Kinetik,

8.
Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2.
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3.
Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte,

4.
Grundlagen der Stilkunde.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der bautechnischen Vorschriften nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Anwendung bühnen- und studiotechnischer Geräte und Anlagen kennt und beherrscht. Er soll Bodengliederungselemente sowie bühnen- und studiotechnische Geräte im Hinblick auf ihren Einsatz beurteilen und auswählen, ihre Funktion und deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
allgemeine Betriebstechnik:

a)
Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b)
Hebezeuge und Transportmittel,

c)
Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e)
Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f)
Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit,

g)
Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h)
Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i)
Grundlagen des Projektmanagements,

j)
Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k)
Qualitätssicherung und -kontrolle,

l)
Grundlagen des Facility Managements;

2.
spezielle Betriebstechnik:

a)
Obermaschinerie,

b)
Untermaschinerie,

c)
Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Besonderheiten der Antriebstechnik,

d)
Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen,

e)
Bodengliederungselemente und Gerüste,

f)
Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,

g)
Aufbau, Abbau und Anordnung bühnentechnischer Bauten und Geräte.

(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren, Brandgefährdungen und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2.
Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,

4.
Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Brandschutzes,

2.
Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3.
Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4.
Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Bestimmungen

1.
der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2.
der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3.
über Fliegende Bauten,

4.
über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen, praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2.
Aufgaben der Bühnen-, Film- und Studiotechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5.
Material- und Kostenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Technische Kommunikation 1 Stunde,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik für Bühne und Studio 3 Stunden,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5.
Brandschutz 1 Stunde,

6.
Bauordnungsrecht 2 Stunden.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 6 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Beleuchtung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Beleuchtung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Brandschutz,

6.
Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2.
Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3.
Maßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4.
Grundlagen der Statik,

5.
Grundlagen der Kinematik,

6.
Grundlagen der Kinetik,

7.
Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik,

8.
Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

9.
Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- und Beleuchtungstechnik,

10.
Physiologische und psychologische Grundlagen des Sehens und der Farbenlehre,

11.
Grundkenntnisse der Optik,

12.
Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß der die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2.
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3.
Grundlagen der Theater-, Film- und Fernsehgeschichte,

4.
Grundlagen der Stilkunde.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung" soll der Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der elektrischen Schutzvorschriften nachweisen, daß er wesentliche Schaltungen der Elektrotechnik, Elektronik und der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Aufbau, Funktion und Anwendung beleuchtungstechnischer Geräte und Anlagen kennt, die im Rahmen der Planung entsprechender Anlagen für Veranstaltungstechnik eingesetzt werden und Maßnahmen zu ihrer Instandhaltung veranlassen kann. Er soll Bauelemente, Geräte und Aggregate im Hinblick auf ihre Funktion beurteilen und auswählen, die Funktion von Bauelementen und Grundschaltungen sowie deren Zusammenwirken erkennen und in erläuternden Skizzen darstellen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er die Störungssuche beherrscht, Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie ihre Beseitigung veranlassen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
allgemeine Betriebstechnik:

a)
Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b)
Hebezeuge und Transportmittel,

c)
Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e)
Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f)
Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit,

g)
Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h)
Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i)
Grundlagen des Projektmanagements,

j)
Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k)
Qualitätssicherung und -kontrolle,

l)
Grundlagen des Facility Managements;

2.
spezielle Betriebstechnik:

a)
Grundlagen elektrischer Antriebe,

b)
Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung,

c)
Beleuchtungstechnische Anlagen und Geräte,

d)
Grundlagen der Energiewirtschaft,

e)
Prüfen und Messen elektrischer und lichttechnischer Größen,

f)
Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte,

g)
Elektronische Lichtsteueranlagen,

h)
Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen.

(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2.
Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3.
Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe,

4.
Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften beherrscht und erläutern, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Brandschutzes,

2.
Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3.
Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4.
Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Bestimmungen

1.
der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2.
der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3.
über Fliegende Bauten,

4.
über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Bühnen-, Film-, Fernseh- oder Hörfunkproduktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2.
Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5.
Material- und Kostenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Technische Kommunikation 1 Stunde,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Beleuchtung 3 Stunden,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5.
Brandschutz 1 Stunde,

6.
Bauordnungsrecht 2 Stunden.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 7 Fachrichtungsspezifischer Teil der Fachrichtung Halle


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil "Halle" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,

2.
Technische Kommunikation,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Brandschutz,

6.
Bauordnungsrecht.

Außerdem ist gemäß den Absätzen 8 und 11 eine Projektarbeit anzufertigen und gemäß Absatz 12 ein Fachgespräch zu führen.

(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, daß er Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau,

2.
Berechnen technischer Größen auch unter Anwendung der Winkelfunktionen,

3.
Meßeinheiten und Einheitensysteme, Rechnen mit Größengleichungen, Zahlenwertgleichungen, Einheitengleichungen,

4.
Grundlagen der Statik,

5.
Grundlagen der Festigkeitslehre,

6.
Grundlagen der Kinematik,

7.
Grundlagen der Kinetik,

8.
Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik,

9.
Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen,

10.
Physikalische Grundlagen der Wärme-, Licht- und Beleuchtungstechnik,

11.
Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen).

(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunikationsmittel beherrscht und anwenden kann. Er soll anhand von Zeichnungen, Skizzen und Szenarien Arbeitsanweisungen erteilen und Arbeitskräfte rationell einsetzen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere gebäudetechnischer Pläne und elektrotechnischer Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten technischer Angaben für die Produktion,

2.
Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskizzen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte,

3.
Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch unterschiedliche Genres.

(4) Im Prüfungsfach "Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er das Betreiben und die Betriebsbedingungen für bühnen-, beleuchtungs-, elektro-, meß- und regelungstechnische Anlagen und Geräte kennt und beherrscht. Unter Beachtung der Vorschriften soll er Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihren Einsatz für Veranstaltungen und das Betreiben der Hallen beurteilen und auswählen, ihre Funktion, Sicherheit und deren Zusammenwirken erkennen und bewerten können. Im Rahmen der Planung für Veranstaltungen soll er Maßnahmen für die Wartung und Instandhaltung veranlassen können. Außerdem soll er nachweisen, daß er Störungen und Fehler eingrenzen und feststellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Hierbei sind die Belange des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
allgemeine Betriebstechnik:

a)
Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente,

b)
Hebezeuge und Transportmittel,

c)
Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel,

d)
Grundlagen der Automatisierungstechnik,

e)
Grundlagen sicherheitstechnischer Einrichtungen,

f)
Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für technische Betriebssicherheit,

g)
Materialkunde einschließlich Kalkulation,

h)
Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet,

i)
Grundlagen des Projektmanagements,

j)
Technische Abläufe und Logistik der Produktion,

k)
Qualitätssicherung und -kontrolle,

l)
Grundlagen des Facility Managements;

2.
spezielle Betriebstechnik:

a)
Grundlagen elektrischer Antriebe,

b)
Elektrotechnische Anlagen und Energieversorgung und -verteilung,

c)
Anlagen und Geräte in Einrichtungen und Bauten,

d)
Sicherheitstechnik und sicherheitstechnische Einrichtungen,

e)
Grundlagen der Energiewirtschaft,

f)
Prüfen und Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,

g)
Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungstechnischer Geräte,

h)
Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen,

i)
Grundlagen der Medien- und Konferenztechnik,

j)
Grundlagen der Gebäudesystemtechnik,

k)
Grundlagen des Gebäudemanagements.

(5) Im Prüfungsfach "Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Unfallgefahren und gesundheitsgefährdende Vorgänge erkennt, die entsprechenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beherrscht und erläutern sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen und die Mitarbeiter zu sicherheitsgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln,

2.
Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Geräten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Transport,

3.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe,

4.
Schutzmaßnahmen gemäß VDE-Bestimmungen,

5.
Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen.

(6) Im Prüfungsfach "Brandschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Brandgefährdungen erkennt, die entsprechenden Brandschutzvorschriften erläutern und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Schadensereignissen ergreifen sowie die Mitarbeiter zu brandschutzgerechtem Verhalten anleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Brandschutzes,

2.
Bestimmungen, Regeln und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes,

3.
Brandschutz und Brandsicherheit in Versammlungsstätten,

4.
Verhalten bei Bränden.

(7) Im Prüfungsfach "Bauordnungsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundbegriffe des Bauordnungsrechts, insbesondere die bauaufsichtlichen Vorschriften für Versammlungsstätten, kennt und anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

einschlägige Vorschriften

1.
der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder,

2.
der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder,

3.
über Fliegende Bauten,

4.
über die Anwesenheit verantwortlicher Personen.

(8) In der Projektarbeit hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, daß er als betriebliche Führungskraft bei der Mitwirkung an einer Inszenierung oder an einer Produktion die von der Probe bis zur Premiere auftretenden komplexen praxisorientierten Probleme erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen und wird am letzten Tag der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 9 als Aufgabe gestellt. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer 30 Arbeitstage zur Verfügung. Das Thema der Projektarbeit soll die betriebliche Praxis des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:

1.
Einführung in die Inszenierung/Produktion (künstlerische Absicht und Konzeption),

2.
Aufgaben der Beleuchtungstechnik bei der Vorbereitung und Realisierung der künstlerischen Produktion,

3.
Arbeits- und Personalplanung,

4.
technischer Ablauf der Vorstellung/Produktion,

5.
Material- und Kostenbetrachtung,

6.
Aspekte des Einhaltens der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen,

7.
Bewerten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, einschließlich notwendiger Berechnungen.

(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:

1.
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen 1 Stunde,

2.
Technische Kommunikation 1 Stunde,

3.
Allgemeine Betriebstechnik und spezielle Betriebstechnik der Halle 3 Stunden,

4.
Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit 2 Stunden,

5.
Brandschutz 1 Stunde,

6.
Bauordnungsrecht 2 Stunden.

(10) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(11) Bei der Prüfung der Projektarbeit ist die Hausarbeit einschließlich der Präsentation der Lösung der gestellten Aufgabe vor dem Prüfungsausschuß zu bewerten. Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuß zu überlassen.

(12) Die Hausarbeit und die Präsentation sind Ausgangspunkt des anschließenden Fachgesprächs. Im Rahmen des Fachgesprächs sind mindestens auch zwei Aufgabenstellungen praktisch zu lösen, die sich aus der Umsetzung der Projektarbeit ergeben und sicherheitsrelevante Problemlösungen enthalten sollen. Das Fachgespräch soll nicht länger als 40 Minuten dauern.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 9 Bestehen der Prüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach werden zusammengefaßt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern, im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, in der Projektarbeit sowie in dem Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 10 Wiederholung der Prüfung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.

(3) Ist das Fachgespräch nicht bestanden, muß der Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung auch eine neue Projektarbeit anfertigen.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 11 Übergangsvorschrift


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 35 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 25. August 2009 BGBl. I S. 2960 m.W.v. 1. September 2009

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§ 12 Anwendungsregelung


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik V. v. 5. November 2018 BGBl. I S. 1841 m.W.v. 14. November 2018

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§ 13 Außerkrafttreten


§ 13 hat 3 frühere Fassungen, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 VeranstTechMeistPrV

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik V. v. 5. November 2018 BGBl. I S. 1841 m.W.v. 14. November 2018

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Anlage (zu § 10 Abs. 3)


Anlage hat 3 frühere Fassungen

(siehe BGBl. I 1997 S. 127)


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fortbildungsverordnungen im Bereich Veranstaltungstechnik V. v. 5. November 2018 BGBl. I S. 1841 m.W.v. 14. November 2018



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