Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 4 - WpÜG-Gebührenverordnung (WpÜGGebV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4267; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-4 Börsenvorschriften
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§ 4 Höhe der Gebühren


§ 4 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,

2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,

3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro,

4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,

5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,

2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,

3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro,

4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,

5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 4 WpÜG-Gebührenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

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