(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
- 1.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,
- 2.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,
- 3.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro,
- 4.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,
- 5.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
- 1.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,
- 2.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,
- 3.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro,
- 4.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,
- 5.
- nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach §
4 Abs. 1 Satz 3 oder §
10 Abs. 1 Satz 3 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach §
2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.