Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 SchwFinBG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der WpÜGGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.