Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 11.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2021 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 



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