(1) Die §§
1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
- 1.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
- 2.
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- 3.
- die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- 4.
- die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 5.
- dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, daß er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt nicht für Absatz 1 Nr. 4.
(3) Ausnahmen von §
5 Abs. 2 Satz 3 und §
6 Abs. 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
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Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338