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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 10 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)
V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 10 Schulungsnachweis
(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist.
(2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5742/a78784.htm