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§ 10 - Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung (POGb)

V. v. 01.12.1998 BGBl. I S. 3514; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9241-23-24 Güterbeförderung
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§ 10 Schulungsnachweis



(1) Die Industrie- und Handelskammer stellt den Schulungsnachweis gemäß Anlage 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung aus, wenn die Grundprüfung bestanden ist.

(2) Die Industrie- und Handelskammer verlängert den Schulungsnachweis nach Absatz 1 um fünf Jahre, wenn die Fortbildungsprüfung nach § 6 bestanden wurde.