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§ 3 - Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.12.1996 BGBl. I S. 1914; aufgehoben durch § 22 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39
Geltung ab 20.12.1996; FNA: 8053-4-14 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Sicherheitsanforderungen



Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.



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Frühere Fassungen von § 3 11. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 21 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 11. ProdSV Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen, b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 21 ProdSNG Änderung der Explosionsschutzverordnung
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 4. In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem ...