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Änderung § 3 11. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 3 11. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 11. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sicherheitsanforderungen


(Text alte Fassung)

Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

(Text neue Fassung)

Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.