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Änderung § 4 11. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 11. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 11. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzung für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 4 Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat, und



c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat, und

2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

vorherige Änderung

(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.



(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag die Bereitstellung auf dem Markt von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.

(6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.