(1) 1Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. 2Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich. 3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) 1Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
- 1.
- das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
- 2.
- die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
2Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822