§ 28a BOKraft a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.08.2021 geltenden Fassung | § 28a BOKraft n.F. (neue Fassung) in der am 02.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822 |
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(Text alte Fassung) § 28a (neu) | (Text neue Fassung)§ 28a Navigationsgerät |
1 Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss: 1. echtzeitdatenbasierte Streckenführung, 2. Echtzeit-Staumeldungen, 3. Stau- und Sperrungsumfahrungen und 4. umfassendes Sonderzieleverzeichnis. 2 Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät. |