1. Titel - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
|
3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge
§ 16 Anzuwendende Vorschriften
§ 17 Zulässige Fahrzeuge
§ 18 Ausrüstung
§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen

3. Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

1. Titel Bestimmungen für alle Fahrzeuge

§ 16 Anzuwendende Vorschriften


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Zulässige Fahrzeuge


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18 Ausrüstung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed