Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung. Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§
52 und
53 des
Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.
Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.