§ 1a - Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre (NichtAnpG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.1993 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 1103-6 Bundesregierung
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§ 1a Fortgeltung bisherigen Rechts


§ 1a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009

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Frühere Fassungen von § 1a Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (24.11.2011)Artikel 9 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1a Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a NichtAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NichtAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... die Angabe „beihilferechtlichen," eingefügt. (4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der ...

Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 9 ÖDRLPartG Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
... § 1a Satz 2 des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder ...


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