Artikel 3 des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom
24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des §
1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt §
1 unberührt.
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G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219