(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Bier im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur,
- 2.
- Mischungen von Bier im Sinne der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Kombinierte Nomenklatur im Sinne des Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhangs zur
Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992 zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
§ 2 BierStG 1993 Steuertarif ... abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die ... ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 ... § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt ...
V. v. 23.12.1993 BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993
V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2232