Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 2 Steuertarif



(1) Das Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter Bier 0,787 Euro je Grad Plato. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet. Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht.

(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier in Stufen von 1.000 zu 1.000 hl gleichmäßig

ab 1. Januar 2004

-
auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl,

-
auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl,

-
auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl und

-
auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl.

Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5.000 und 6.000 hl beginnt mit der 5.000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Unter 5.000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 vom Hundert unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Stellen nach dem Komma, die Steuerbeträge je Hektoliter Bier auf zwei Stellen nach dem Komma, genau ermittelt. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier - einschließlich Lizenzbier -, für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei.

(3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn

1.
die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt,

2.
die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und

3.
die Gesamtjahreserzeugung 200.000 hl nicht übersteigt.

(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200.000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei.

(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner.



 

Zitierungen von § 2 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... zu machen, c) Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Abs. 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei zu bestimmen, daß ... daß ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Abs. 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird, d)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 - (zu § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes)
B. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 194
Entscheidung BVerfGE20181211
... 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 4 des Biersteuergesetzes 1993 in der Fassung des Artikels 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 ...