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§ 3 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Steuerbefreiung



(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

1.
zur Herstellung von Essig,

2.
unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt 5 l reinen Alkohol je 100 kg des Erzeugnisses nicht überschreitet,

3.
vergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,

4.
zur Herstellung von Arzneimitteln.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

1.
von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird oder

2.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den erforderlichen technischen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

3.
unter Steueraufsicht vernichtet wird.

(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.

 
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Zitierungen von § 3 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BierStG 1993 Steuerfreie Verwendung
... Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
... mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Der ... a) das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwendung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näher zu regeln, b) die Erteilung der Erlaubnis ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biersteuerverordnung (BierStV)
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV
... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, ...