(1) Herstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren (Brauerei) oder auf andere Weise hergestellt sowie gelagert werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert. Der Herstellungsbetrieb dient auch der Verwendung von Bier nach §
6 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Wer Bier unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Betriebe, die weder nach dem
Handelsgesetzbuch noch nach der
Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate nach Betriebsaufnahme entstehende Steuer zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben.
§ 25 BierStG 1993 Durchführung ... sind, 6. die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5 , 11, 12, 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen, 7. ... 7. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren nach den §§ 5 und 6 zu regeln und a) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu ...
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV ... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, ...