(1) Bierlager sind Lagerstätten, in denen Bier unter Steueraussetzung
- 1.
- durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,
- 2.
- zur Herstellung von nicht der Biersteuer unterliegenden Getränken verwendet
werden darf.
(2) Wer Bier unter Steueraussetzung lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. §
5 Abs. 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer vorzuschreiben.
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV ... Grund des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, ...