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§ 7 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner, steuerpflichtige Menge



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Bier aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß es im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Bier ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

(3) Die steuerpflichtige Menge bestimmt sich bei nicht eichpflichtigen Gefäßen, deren Füllmenge nach der Fertigpackungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet ist, nach dem auf der Fertigpackung angegebenen Nennvolumen, im übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung.

(4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß die steuerpflichtige Menge nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 7 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BierStG 1993 Steuererklärung, Steuerfestsetzung
... eines Steuerlagers hat über das Bier, für das in einem Monat die Steuer nach § 7 Abs. 1 entstanden ist, bis zum siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung ... der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. (2) Im Falle des § 7 Abs. 2 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die ...
§ 9 BierStG 1993 Fälligkeit
... Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer bis zum 20. Tag des Monats zu entrichten, der auf den Monat folgt, in ... auf den Monat folgt, in dem die Steuer entstanden ist. (2) Die Steuer, die nach § 7 Abs. 2 entstanden ist, ist sofort zu ...