(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager
- 1.
- in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
- 2.
- in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10) verbracht oder
- 3.
- in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.
Bier darf in den Fällen des §
13 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach §
10 verbracht werden.
(2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber der Erlaubnis in seinen Betrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Absatz 1 Nr. 3 überzuführen.
(3) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Anmelder, Sicherheit für den Versand zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Besteht eine entsprechend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt sie auch den Versand mit ab.
§ 15 BierStG 1993 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11 , 12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei ... Schwund steht dem Untergang gleich. Bier gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht bestimmungsgemäß in das ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung ... und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln, b) Bestimmungen zu § 11 Abs. 1 bis 3 zu treffen, insbesondere das Versandverfahren näher zu regeln, c) ... sind, 6. die Art sowie das Verfahren für die in den §§ 5, 11 , 12, 16 und 18 geforderten Sicherheiten näher zu bestimmen, 7. das ...