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§ 10 - Biersteuergesetz 1993 (BierStG 1993)

Artikel 2 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-6-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Steuerfreie Verwendung



(1) Wer Bier steuerfrei nach § 3 Abs. 1 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Wird Bier entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet oder kann es dieser nicht mehr zugeführt werden, entsteht die Steuer, es sei denn, es ist nachweislich untergegangen. Schwund steht dem Untergang gleich. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 BierStG 1993

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BierStG 1993 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStG 1993 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BierStG 1993 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
... Steuergebiet verbracht oder 2. in Betriebe von Erlaubnisinhabern (§ 10 ) verbracht oder 3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ... unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in Betriebe von Erlaubnisinhabern nach § 10 verbracht werden. (2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden ...
§ 25 BierStG 1993 Durchführung
...  das Verfahren für die steuerbegünstigte Verwendung nach § 3 Abs. 1 und § 10 näher zu regeln, b) die Erteilung der Erlaubnis zur steuerfreien ...