(1) Bier darf aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. §
11 Abs. 3 und §
12 Abs. 1 Satz 2 gelten sinngemäß.
(2) Wird Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich auszuführen.
§ 15 BierStG 1993 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung ... Wird Bier während der Beförderung nach den §§ 11, 12 oder 14 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, ... entzogen, wenn es in den Fällen des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder des § 14 Abs. 3 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet ...