(1) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher
- 1.
- das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
- 2.
- das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet.
(3) Wer Bier nach den Absätzen 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
(4) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die für berechtigte Empfänger geltenden Fristen für die Abgabe der Steueranmeldung und die Entrichtung der Steuer (§
12 Abs. 5 Satz 3) unter den in §
12 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen angewendet werden und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zum Versand, zu erlassen.
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel BierStV ... des § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 25 des Biersteuergesetzes ...