(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Bieres an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Bieres an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.
(3) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung erheblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragter unter Widerrufsvorbehalt zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und auf Verlangen jederzeit nachzuweisen, daß er die von dem Empfangsmitgliedstaat geforderten Voraussetzungen und Meldepflichten erfüllt.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung zuzulassen, daß abweichend von den Absätzen 3 und 4 eine Steueranmeldung global für einen Monat bis zum siebten Tag des folgenden Monats bei einem Hauptzollamt zentral abgegeben wird und daß in den Versandhandel auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer einbezogen werden.
V. v. 24.08.1994 BGBl. I S. 2191; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262