Änderung § 2 UZwG vom 28.11.2025

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§ 2 UZwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2025 geltenden Fassung
§ 2 UZwG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 281
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge.

(Text alte Fassung)

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel.

(Text neue Fassung)

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.




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