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Dritter Abschnitt - Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 15.03.2017 BGBl. I S. 483, 3527; zuletzt geändert durch Artikel 107 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.05.2000; FNA: 2129-8-12-1 Umweltschutz
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Zweiter Teil Vorschriften für Betriebsbereiche

Dritter Abschnitt Behördenpflichten

§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber



1Vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenenfalls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. 2Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1.




§ 14 (aufgehoben)







§ 15 Domino-Effekt



(1) 1Die zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können. 2Hierfür hat die zuständige Behörde insbesondere folgende Angaben zu verwenden:

1.
die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige nach § 7 und im Sicherheitsbericht nach § 9 übermittelt hat,

2.
die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und

3.
die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.

(2) Die zuständige Behörde hat Informationen, über die sie zusätzlich zu den vom Betreiber nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 übermittelten Angaben verfügt, dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber gemäß § 6 Absatz 2 erforderlich ist.




§ 16 Überwachungssystem



(1) 1Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten. 2Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme der betroffenen Betriebsbereiche zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,

1.
dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.
dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,

3.
dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,

4.
dass die Informationen nach § 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind und dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind.

(2) Das Überwachungssystem gewährleistet, dass:

1.
nach jeder Vor-Ort-Besichtigung von der zuständigen Behörde ein Bericht erstellt wird, welcher die relevanten Feststellungen der Behörde und erforderlichen Folgemaßnahmen enthält,

2.
der Bericht dem Betreiber innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde übermittelt wird,

3.
baldmöglichst, aber spätestens innerhalb von sechs Monaten, eine Vor-Ort-Besichtigung oder eine sonstige Überwachungsmaßnahme durchgeführt wird, bei

a)
schwerwiegenden Beschwerden,

b)
Ereignissen nach Anhang VI Teil 1 und

c)
bedeutenden Verstößen gegen Vorschriften dieser Verordnung oder anderer für die Anlagensicherheit relevanter Rechtsvorschriften,

4.
Vor-Ort-Besichtigungen mit Überwachungsmaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften wenn möglich koordiniert werden.

(3) Die zuständige Behörde beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv an Maßnahmen und Instrumenten zum Erfahrungsaustausch und zur Wissenskonsolidierung auf dem Gebiet der Überwachung von Betriebsbereichen.

(4) 1Die zuständige Behörde kann einen geeigneten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigungen oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nummer 1 und der Überprüfung der Folgemaßnahmen beauftragen. 2Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nummer 1 und das Ergebnis der Überprüfung binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts oder nach Abschluss der Überprüfung der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3Als Sachverständige sind insbesondere die gemäß § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Sachverständigen geeignet.




§ 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm



(1) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Überwachungssystems einen Überwachungsplan zu erstellen. 2Der Überwachungsplan muss Folgendes enthalten:

1.
den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

2.
eine allgemeine Beurteilung der Anlagensicherheit im Geltungsbereich des Plans,

3.
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebsbereiche,

4.
ein Verzeichnis der Gruppen von Betriebsbereichen nach § 15,

5.
ein Verzeichnis der Betriebsbereiche, in denen sich durch besondere umgebungsbedingte Gefahrenquellen die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen oder die Auswirkungen eines solchen Störfalls verschlimmern können,

6.
die Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

7.
die Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass,

8.
Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Überwachungsbehörden.

3Die Überwachungspläne sind von der zuständigen Behörde regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen und aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:

1.
ein Jahr, bei Betriebsbereichen der oberen Klasse, sowie

2.
drei Jahre, bei Betriebsbereichen der unteren Klasse,

es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung der mit den Betriebsbereichen verbundenen Gefahren von Störfällen andere zeitliche Abstände erarbeitet.

(3) Die systematische Beurteilung der Gefahren von Störfällen nach Absatz 2 muss mindestens folgende Kriterien berücksichtigen:

1.
mögliche Auswirkungen des Betriebsbereichs auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt,

2.
die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und anderer für die Anlagensicherheit wesentlicher Rechtsvorschriften und

3.
für die Anlagensicherheit wesentliche Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind.