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Artikel 3 - Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 08.10.1998 BGBl. I S. 3148, 1999 I S. 159; aufgehoben durch § 37 V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2
Geltung ab 15.10.1998; FNA: 9501-54 Verkehrsordnung
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Artikel 3 Auflagen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.



 

Zitierungen von Artikel 3 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BinSchStrEV Ordnungswidrigkeiten nach dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
... oder § 7.01 Nr. 2 der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3 , oder 2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23, § 3.28, § 3.29 Nr. 2 ... § 8.05 Buchstabe b der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit Artikel 3 , verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im ...