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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 1 Laufbahn



(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst

Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter,

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung

Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)

Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,

4.
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10

Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,

Besoldungsgruppe A 11

Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann,

Besoldungsgruppe A 12

Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat,

Besoldungsgruppe A 13

Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 35 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.





 

Frühere Fassungen von § 1 LAP-gehD-BAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.