(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst
Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung
Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 10
Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,
Besoldungsgruppe A 11
Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann,
Besoldungsgruppe A 12
Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat,
Besoldungsgruppe A 13
Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach §
35 der
Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.