Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 44 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 44 Voraussetzungen, Verfahren


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelassen werden (§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung), wenn sie

1.
für die Ausbildung geeignet erscheinen,

2.
sich in einer Tätigkeit auf dem mittleren Dienst vergleichbaren Dienstposten bei der Bundesanstalt für Arbeit von mindestens fünfeinhalb Jahren bewährt haben, wobei Beschäftigte mit Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende (FO-Ang-BA) frühestens zwei Jahre nach Ablegung dieser Prüfung zugelassen werden können,

3.
mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die VergGr VI MTA darf jedoch nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht worden sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII MTA zugelassen werden können, wenn sie auf dem ihnen übertragenen Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbracht und insgesamt mindestens sechs Monate bereits Tätigkeiten ausgeübt haben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder höher entsprechen,

4.
die Abschlussprüfung für Auszubildende in der Bundesanstalt für Arbeit, die 1. Fachprüfung für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende oder eine gleichartige Prüfung bei Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltungen oder Sozialversicherungsträgern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden kann, und

5.
neben der in Nummer 2 geforderten Bewährungszeit weitere berufliche Tätigkeiten - einschließlich Ausbildungszeiten - von drei Jahren nachweisen.

Bei bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Bildungsabschluss der Fachhochschulreife können Ausnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen werden; nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr berufliche Tätigkeit - einschließlich Ausbildungszeiten - nachzuweisen.

(2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - mit Ausnahme von Arbeitspflicht und Beschäftigungsanspruch - gelten für die zur Ausbildung zugelassenen Angestellten weiter.

(4) Für Angestellte, die die Zwischenprüfung oder die abschließende Prüfung endgültig nicht bestanden haben, wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeordnet.

(5) Mit Bestehen der abschließenden Prüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit anerkannt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 44 LAP-gehD-BAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 44 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LAP-gehD-BAV Erwerb der Befähigung (vom 14.02.2009)
... Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. ein ...
§ 45 LAP-gehD-BAV Übergangsregelungen
... im Sinne der §§ 41 bis 43 und für die Angestellten im Sinne des § 44 ...


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