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§ 20 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 20 Laufbahnprüfung und sonstige Prüfungen



(1) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung abzulegen. 2Diese kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 19 verkürzt worden, so sind die Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegenstand der Laufbahnprüfung.

(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:

1.
die Laufbahnprüfung,

2.
die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, sowie

3.
Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(4) In einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelorstudiengang durchgeführt wird, können zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

(5) 1In anderen als den Vorbereitungsdiensten nach Absatz 4 kann die oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahmefällen bei folgenden, in der ersten Wiederholung nicht bestandenen, Prüfungen eine zweite Wiederholung zulassen:

1.
bei der Laufbahnprüfung,

2.
bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, und

3.
bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

2Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wiederholung kann von der obersten Dienstbehörde auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen werden.



 

Zitierungen von § 20 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3824; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 6 LBAV Eignungsprüfung (vom 17.03.2026)
... schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 48 GDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 17.03.2026)
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 48 MDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 17.03.2026)
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...
§ 63 MDBNDVerfSchVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 17.03.2026)
... Wird die Laufbahnprüfung wiederholt ( § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt, ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 58 MntDBwVVDV Wiederholung der Zwischenprüfung (vom 17.03.2026)
... Wird die Zwischenprüfung wiederholt ( § 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Die Wiederholung findet ...
§ 86 MntDBwVVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 17.03.2026)
... Wird die Laufbahnprüfung wiederholt ( § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ), so ist sie vollständig zu wiederholen. (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 64 MBPolVDVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 17.03.2026)
... oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 20 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen ...

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 77 MtDBwVWehrtechnikVDV Wiederholung der Laufbahnprüfung (vom 17.03.2026)
... Im Wiederholungsfall ( § 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung ) ist die Laufbahnprüfung vollständig zu wiederholen. (2) Im Wiederholungsfall ...