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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin (DekoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3828; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-187 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

1.
eine Abwicklung abnehmen und zugehörige Dekorelemente ergänzen,

2.
eine vorhandene Dekorvorlage umarbeiten.

Als Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

1.
einen Farbauszug lithografisch herstellen,

2.
einen Farbauszug reprotechnisch herstellen.

Die Arbeitsprobe und das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Eigenschaften und Verwendung von Reproduktionsmaterialien und Hilfsstoffen,

c)
Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und -beurteilung,

d)
Meß- und Prüfmethoden,

e)
reprotechnische Verfahrenswege, Reproduktionsgeräte und -systeme,

f)
Reproduktionsherstellung,

g)
Bildbearbeitung, Korrektur,

h)
rechnergestützte Informations- und Übertragungsprozesse, Datenverarbeitung,

i)
Farbenlehre,

k)
Dekoreinrichtung,

l)
Dekorbrandtechnik;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Zahlen- und Maßsysteme,

b)
Rechnen mit fachbezogenen Daten,

c)
Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DekoAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DekoAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DekoAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8  ...