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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Dekorvorlagenhersteller/zur Dekorvorlagenherstellerin (DekoAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.1994 BGBl. I S. 3828; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2013 BGBl. I S. 1173
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-187 Berufliche Bildung
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§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Beruf Druckvorlagenhersteller, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

 
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