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§ 22 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 22 Abgabe und Kennzeichnung von Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffen



Lab-Pepsin-Zubereitungen und Labaustauschstoffe dürfen nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Auf den Packungen oder Behältnissen ist an einer in die Augen fallenden Stelle deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache anzugeben

1.
der Name oder die Firma des Herstellers oder desjenigen, der das Erzeugnis in den Verkehr bringt, sowie der Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers; befindet sich dieser Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, ist jedoch das Erzeugnis im Geltungsbereich der Verordnung hergestellt, außerdem der Ort der Herstellung;

2.
die Bezeichnung des Erzeugnisses;

3.
die Menge des Inhalts nach Volumen oder Gewicht;

4.
die Chargennummer;

5.
der Zeitpunkt der Herstellung unverschlüsselt nach Monat und Jahr;

6.
die Aktivität des Erzeugnisses;

7.
bei Lab-Pepsin-Zubereitungen der Anteil an Chymosin.

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Zitierungen von § 22 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 KäseV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 27.10.2021)
... oder 2. Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe a) entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder b) in Packungen oder ... oder Behältnissen oder b) in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,  ...