Anlage 2 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

 Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen
Schnittfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr
50 %
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 %
34 %
Streichfähiger Schmelzkäse  
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von 50 % oder mehr
40 %
- mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
von weniger als 50 %
30 %
Schmelzkäsezubereitung20 %
Kochkäse 
- Doppelrahmstufe 42 %
- Rahmstufe 36 %
- Vollfettstufe 34 %
- Fettstufe 32 %
- Dreiviertelfettstufe 29 %
- Halbfettstufe 26 %
- Viertelfettstufe 24 %
- Magerstufe 22 %


Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

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Zitierungen von Anlage 2 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KäseV Trockenmasse
... unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse ...
§ 16 KäseV Zusätzliche Kennzeichnung bei Erzeugnissen aus Käse (vom 01.06.2011)
... mehr als 82%", 3. bei streichfähigem Schmelzkäse nach Anlage 2 einen Hinweis auf die Streichfähigkeit, 4. bei Käsezubereitungen aus ...
§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
...  10. entgegen § 12 Erzeugnisse aus Käse, die nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen, 11. Schmelzkäsezubereitungen, die ...


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