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§ 4 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 4 Erlaubnis



(1) 1Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2Sie gilt unbefristet. 3Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.

(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines

1.
amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),

2.
von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,

3.
von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,

4.
Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.





 

Frühere Fassungen von § 4 BinSchSprFunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 50 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BinSchSprFunkV Erteilung ohne Prüfung
... Vorlage eines der in § 4 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Zeugnisse oder einer von der zuständigen Behörde ...
§ 11 BinSchSprFunkV Ersatzausfertigung
... ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) oder ein Funkzeugnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ...
§ 12 BinSchSprFunkV Entziehung
... können. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend. (8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die ... der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den ...
§ 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, 3. entgegen § 5 andere ...
Anlage 1 BinSchSprFunkV (zu § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 4) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
Anlage 2 BinSchSprFunkV (zu § 4 Abs. 3 Nr. 1, § 14) UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 50 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ...