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§ 5 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 5 Besondere Pflichten



In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.



 
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Frühere Fassungen von § 5 BinSchSprFunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2012§ 38 Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... § 4 Abs. 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle bedient, 3. entgegen § 5 andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § ...