(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn
- 1.
- der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und
- 2.
- die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind.
(3)
1Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach
§ 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht.
2Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des
§ 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
3Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben.
(4) 1Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn,
- 1.
- der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen,
- 2.
- die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
- 3.
- die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
2Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des
§ 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen.
4Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten.
5Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(5)
1Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden.
2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
3Die Zuständigkeit richtet sich nach
§ 46 Abs. 3.
4Im Übrigen gelten die
§§ 111b bis 111m und
111p der Strafprozessordnung entsprechend.
5§ 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht.
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G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094